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   BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19   

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https://dejure.org/2019,22638
BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19 (https://dejure.org/2019,22638)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - 3 StR 64/19 (https://dejure.org/2019,22638)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - 3 StR 64/19 (https://dejure.org/2019,22638)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 56 Abs. 1 StGB; § 24 StGB
    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (Legalprognose; Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten; umfassende Würdigung; prognostische Unsicherheiten; Berücksichtigung der Handlungsmotive und Beweggründe; Verwertung von auf eine versuchte Tat bezogenen Umständen trotz ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 24 StGB, § 24 Abs. 1 StGB, § 51 BZRG, § 57a StGB

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Einstellung belastender Umstände und Motive in die Prognoseentscheidung

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Tatumständen eines vom Rücktritt erfassten Delikts bei Prognoseentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Einstellung belastender Umstände und Motive in die Prognoseentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährung, Günstige Sozialprognose? Führt ein Rücktritt zu einem Verwertungsverbot?

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 337
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.02.1996 - 3 StR 445/95

    Strafzumessung beim strafbefreienden Rücktritt des Täters vom Versuch und der

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    Um die privilegierende Wirkung des Rücktritts zu sichern, entspricht es zudem sowohl ständiger Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, dass in denjenigen Fällen, in denen der Täter zwar vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, jedoch wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen ist, der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Umstände für die Strafzumessung bei dem verbliebenen Delikt grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 7. April 2010 - 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202; LK/Lilie/Albrecht, StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 498; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 24 Rn. 114).

    Insoweit unterscheidet sie sich etwa von der Regelung des § 51 BZRG, der zufolge getilgte oder tilgungsreife Eintragungen im Bundeszentralregister dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil - etwa im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BeckOK StPO/ Bücherl, § 51 BZRG Rn. 27) - verwendet werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 45).

    Demgemäß ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn in die Zumessung der wegen des verbliebenen vollendeten Delikts zu verhängenden Strafe jedenfalls diejenigen äußeren Umstände eingestellt werden, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt sowohl des vom Rücktritt erfassten als auch des verbliebenen vollendeten Delikts charakterisieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144; die Berücksichtigung der inneren Tatumstände ablehnend BGH, Beschluss vom 7. April 2010 - 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144).

  • BGH, 25.07.2002 - 3 StR 41/02

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    Demgemäß ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn in die Zumessung der wegen des verbliebenen vollendeten Delikts zu verhängenden Strafe jedenfalls diejenigen äußeren Umstände eingestellt werden, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt sowohl des vom Rücktritt erfassten als auch des verbliebenen vollendeten Delikts charakterisieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144; die Berücksichtigung der inneren Tatumstände ablehnend BGH, Beschluss vom 7. April 2010 - 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144).

    Hier hätte das Ausblenden der subjektiven Tatsachen nämlich zur Folge, dass eine "gewissermaßen motivlose, im luftleeren Raum schwebende Straftat' zurückbliebe (vgl. für die Strafzumessung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144 unter Verweis auf Dallinger, MDR 1966, 726).

  • BGH, 07.04.2010 - 2 StR 51/10

    Strafzumessung nach Rücktritt vom versuchten Totschlag; minder schwerer Fall der

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    Um die privilegierende Wirkung des Rücktritts zu sichern, entspricht es zudem sowohl ständiger Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, dass in denjenigen Fällen, in denen der Täter zwar vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, jedoch wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen ist, der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Umstände für die Strafzumessung bei dem verbliebenen Delikt grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 7. April 2010 - 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202; LK/Lilie/Albrecht, StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 498; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 24 Rn. 114).

    Demgemäß ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn in die Zumessung der wegen des verbliebenen vollendeten Delikts zu verhängenden Strafe jedenfalls diejenigen äußeren Umstände eingestellt werden, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt sowohl des vom Rücktritt erfassten als auch des verbliebenen vollendeten Delikts charakterisieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144; die Berücksichtigung der inneren Tatumstände ablehnend BGH, Beschluss vom 7. April 2010 - 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144).

  • BGH, 06.05.1992 - 3 StR 149/92

    Antrag eines Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    a) Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1992 - 3 StR 149/92, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 1; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 208).

    Die Handlungsmotive und Beweggründe, die den Angeklagten zu der Tat veranlasst haben, bilden dabei als "psychische Wurzel der Tat' regelmäßig einen wesentlichen Bestandteil der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1992 - 3 StR 149/92, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 1).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    Voraussetzung für die tragfähige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist eine vollständige und belastbare Entscheidungsgrundlage, die das Tatgericht durch die umfassende und bestmögliche Aufklärung aller für die Prognosebildung relevanten Umstände herzustellen hat (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56 Rn. 24; für die Vorschrift des § 57a StGB vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288, 326 f.).
  • BGH, 20.04.2016 - 2 StR 320/15

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (jugendspezifische

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    a) Die Rücktrittsregelung des § 24 StGB vermittelt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188 Rn. 10; LK/Lilie/Albrecht, StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 50) mit der Folge, dass der wirksam vom Versuch zurückgetretene Täter wegen dieses Versuchs nicht mehr schuldig gesprochen werden darf (vgl. NKStGB/Zaczyk, 5. Aufl., § 24 Rn. 124; SSWStGB/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 24 Rn. 78).
  • BGH, 07.01.1992 - 1 StR 599/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    Nur so kann den prognostischen Unwägbarkeiten Rechnung getragen werden, die sich aus dem weit gefassten Begriff der künftigen Straffreiheit, der alle Arten von Straftaten unabhängig von ihrer Schwere einschließt (vgl. LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 15) und nicht auf die Bewährungszeit beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 599/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22), ergeben.
  • BayObLG, 29.02.1988 - RReg. 5 St 17/88

    Entscheidung über das Versagen einer Strafaussetzung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - 3 StR 64/19
    Dies gilt umso mehr, als der Grundsatz "in dubio pro reo' hier nicht eingreift und das erkennende Gericht zu einer positiven Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit gelangen muss (vgl. BayObLG, Urteil vom 29. Februar 1988 - RReg. 5 St 17/88, BayObLGSt 1988, 32, 34; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 12).
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
    Ebenso wie bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB anzustellenden Legalprognose (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 4. April 2019 - 3 StR 64/19 - NStZ-RR 2019, 337) ist auch die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorzunehmende Prognose über die von dem Täter ausgehende Gefahr aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen (vgl. Drenkhahn/Morgenstern in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 66 Rn. 113ff.; Ziegler in BeckOK StGB, 49. Edition, § 63 Rn. 16).

    Denn § 24 Abs. 1 StGB regelt ausschließlich einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der dazu führt, dass der wirksam vom Versuch zurückgetretene Täter wegen dieses Versuchs nicht mehr schuldig gesprochen werden darf (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 - 3 StR 64/19 - a.a.O. Seite 338).

    Umstände, die sowohl das von dem Rücktritt erfasste versuchte als auch das vollendete Delikt betreffen, können und müssen berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf das Legalverhalten des Täters ermöglichen (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 - 3 StR 64/19 - a.a.O.).

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